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Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge:
a) die nachstehenden Geschäftsbedingungen,
b) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B -
(VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen
Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Schweigen des
Auftragnehmers auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftrags-bestätigung
des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt - dessen
Angebot maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber
ein Angebot des Auftragnehmers, so richtet sich der Inhalt des Vertrages
nach der Annahme des Auftragnehmers.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen,
Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. - sind, soweit nicht ausdrücklich
auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert
maßgebend.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen
bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung
des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt,
noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
• die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.)
nicht aggressiv sind,
• bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der
Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder
zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang
ausdrücklich angegeben sind.
5. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
6. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten
Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten
Höhe (Leistungspreise).
Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur
entsprechenden Preisanpassung; dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb
von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der
Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
7. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
8. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
11. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
12. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht
verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht
an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag
vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks
geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks
ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers,
so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,
so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder
Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung
des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten,
die er auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese
den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als
20% übersteigen.
14. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren.
Für
den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so
weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt
werden kann.
Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung
aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung
der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr.
5 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell
vereinbarten Anzahlung.
15. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
16. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
17. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder
zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten
Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn
er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer
die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut
des Auftraggebers übergibt.
18. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen,
auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt
ist.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen.
Im Übrigen gilt § 12 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss
gültigen Fassung.
19. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
20. Für die Mängelansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.